1. Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen:
1 Schwimmverein „Blau-Weiß“ Pirmasens e.V.
Der Sitz ist Pirmasens.
Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Pirmasens eingetragen.
Die Vereinsfarben sind blau/weiß.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein ist im Jahre 1924 als 1. Schwimmverein Pirmasens e.V. gegründet.
Der Vereinsname 1. Schwimmverein „Blau-Weiß“ e.V. wurde mit Zusammenschluß des 1. Schwimmvereins Pirmasens e.V. mit dem Schwimmklub „Blau-Weiß“ e.V. festgelegt.
2. Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung durch Förderung des Schwimmens in sportlicher, gesundheitlicher und sozialer Hinsicht.
Zur Erreichung der Zwecke dienen z.B.
Ausbildung von Nichtschwimmern
Vermittlung der Schwimmstile
Veranstaltungen und Beschickung von Wettkämpfen
Sportliches Training
Breitgensportorientierte Angebote für alle Altersgruppen
Betreuung der Jugend.
Der Verein ist politisch und religiös neutral. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Zuwendungen begünstigt werden.
2 a Fachverband, Verbandsgerichtsbarkeit
1. Verbandsstreitigkeiten werden nach Maßgabe der Rechtsordnung des DSV durch ein Schiedsgericht geregelt.
Die Rechtsordnung des DSV ist ein Teil dieser Satzung. Der Schiedsgerichtsbarkeit ist insoweit auch jedes einzelne Mitglied unterworfen.
Die dem Verein zustehende Ordnungsgewalt wird für den Fall eines Verstoßes eines Mitgliedes gegen die Vorschriften des DSV, des SWSV und seine Gliederungen im Rahmen der Rechtsordnung des DSV auf den DSV bzw. den SWSV und dessen Gliederungen übertragen.
Hiervon ausgenommen sind vereinsinterne Streitigkeiten; hierüber entscheidet das Ehrengericht des Vereins.
Disziplinar- und Ordnungsmaßnahmen können auf Antrag von Organen des DSV, des SWSV und seiner Mitgliederungen, sowie des Vereins und jedes einzelne Mitglied verhängt werden gegen 0rgane des DSV, des SWSV und seiner Gliederungen sowie den Verein und jedes einzelnen Mitglied wegen
- Nichtbeachtung der Satzungen, Ordnungen und Beschlüssen des DSV, des SWSV und seiner Gliederungen
- Zuwiderhandlung gegen die Grundsätze sportlichen Verhaltens oder gegen die Interessen des DSV, des SWSV und seiner Gliederungen.
2. Die Satzung des Vereins und seine Beschlüsse dürfen dem Satzungsrecht des SWSV und seiner Gliederungen nicht widersprechen.
Satzungen, Ordnungen und Beschlüsse des DSV sowie des SWSV und seiner Gliederungen sind auch für das Mitglied verbindlich, soweit sie sich auf das einzelne Mitglied beziehen. Das Mitglied erkennt durch seinen Vereinsbeitritt diese Verbindlichkeit an.
3. Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
- Einzelmitgliedern (aktiven und passiven) über 18 Jahren
- Familienmitgliedern (Eltern -aktiv und passiv- mit Kindern
unter 18 Jahren) - Jugendlichen unter 18 Jahren
- Ehrenmitgliedern
Aufnahme können alle Personen finden, welche eine einwandfreie Vergangenheit und Interesse an den Zielen des Vereins haben.
Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Verwaltungsausschuß. Ein Aufnahmeantrag gilt als angenommen, wenn er nicht innerhalb von 4 Wochen nach Eingang bei der Geschäftsstelle abgelehnt wird. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages sind dem Antragsteller die Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid ist binnen eines Monats der Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet das Ehrengericht.
Mit dem Beitritt in den Verein erkennt das Mitglied auch die Verbindlichkeiten der Satzungen, Ordnungen und Beschlüsse des DSV und SWSV an. Bei Jugendlichen ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (schriftlich) erforderlich. Jugendliche unter 18 Jahren gehören der Jugendgruppe an und sind bei Versammlungen nicht stimmberechtigt und nicht wählbar. Eine Übertragung und Ausübung des Stimmrechts durch den Erziehungsberechtigten ist ausgeschlossen. Wünsche der Jugendlichen übermittelt der Jugendwart den Ausschüssen, dem Vorstand oder der Hauptversammlung.
Mit dem 31.12 des Jahres, in dem die Jugendlichen das 18. Lebensjahr vollenden, gelten sie nicht mehr als Jugendliche. In Ausbildung befindliche Personen sowie Wehr- und Zivildienstleistende bis zum 31.12. des Jahres, in welchem sie das 27. Lebensjahr vollenden, können auf Antrag und nach entsprechendem Nachweis beitragsmäßig wie Jugendliche unter 18 Jahre geführt werden.
Die Ehrenmitgliedschaft wird vom erweiterten Verwaltungsausschuß verdienten Mitgliedern verliehen.
Mitglieder, die längere Zeit von Pirmasens abwesend sind, können auf schriftlichen Antrag als auswärtige Mitglieder geführt werden. Hierüber entscheidet der erweiterte Verwaltungsausschuß. Mitglieder, die als auswärtige Mitglieder geführt werden, sind nicht wahlberechtigt und nicht wählbar.
Die ordentliche Mitgliedschaft auswärtiger Mitglieder ist durch diese Bestimmung nicht ausgeschlossen.
4. Beiträge und Umlagen
Die Höhe der Beiträge und eventuelle Umlagen werden in der Beitragsordnung geregelt. Die Beitragsordnung wird vom erweiterten Verwaltungsausschuß mehrheitlich beschlossen.
5. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
- mit dem Tod des Mitglieds
- durch freiwilligen Austritt
- durch Streichung von der Mitgliederliste
- durch Ausschluß aus dem Verein
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres möglich.
Ein Mitglied kann durch Beschluß des Verwaltungsausschusses von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, so z.B. wegen vereinsschädigenden Verhaltens, Nichtdurchführung der Satzungspflichten usw. durch Beschluß des erweiterten Verwaltungsausschusses oder des Ehrengerichtes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor einem genannten Organe zu rechtfertigen.
6. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Hauptversammlung
- der Vorstand
- der Verwaltungsausschuß
- der erweiterte Verwaltungsausschuß
- der Schwimmausschuß
- der Vergnügungsausschuß.
7. Die Hauptversammlung
Die Hauptversammlung findet alle 3 Jahre statt. Die Einladungen müssen mindestens 2 Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand erfolgen. Die Einladungen erfolgen durch Veröffentlichung in der „Pirmasenser Zeitung“ und der „Rheinpfalz-Pirmasenser Rundschau”.
Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben:
- Wahl des Vorstandes und der übrigen Organe des Vereins
- Die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Verwaltungsausschusses und die Entlastung
- Die Genehmigung des Haushaltsplanes.
- Beschlußfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Verwaltungsausschuß unterbreiteten Aufgaben sowie über die ihr nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten. Satzungsänderungen bedürfen der 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Außerordentliche Hauptversammlungen beruft der erweiterte Verwaltungsausschuß auf Beschluß von 1/3 der Mitglieder des erweiterten Verwaltungsausschusses ein oder wenn 1/10 der wahlberechtigten Mitglieder es schriftlich mit Begründung verlangt.
8. Vorstand
Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus:
- dem ersten Vorsitzenden
- dem zweiten Vorsitzenden
- dem dritten Vorsitzenden
Die drei Vorsitzenden sind gleichberechtigt. Die Aufgabenverteilung kann durch eine Geschäftsordnung geregelt werden. Je zwei von ihnen sind berechtigt, gemeinschaftlich den Verein zu vertreten.
9. Der Verwaltungsausschuß
Der Verwaltungsausschuß besteht aus:
- dem ersten Vorsitzenden
- dem zweiten Vorsitzenden
- dem dritten Vorsitzenden
- dem Geschäftsführer
- dem Schatzmeister
- dem sportlichen Leiter
- dem Jugendwart
Der 1. Vorsitzende oder einer der beiden anderen Vorsitzenden berufen die Sitzungen und Versammlungen ein, leiten sie und sorgen für die Durchführung der gefassten Beschlüsse.
Der Verwaltungsausschuß ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Er stellt bei Bedarf Geschäftsordnungen auf.
Der Schatzmeister führt über Einnahmen und Ausgaben Buch. Er hat halbjährlich einen Kassenabschluß zu fertigen. Ihm ist Bankvollmacht zu erteilen, so daß er in Gemeinschaft mit einem Vorstandsmitglied zeichnungsberechtigt ist.
Der Geschäftsführer erledigt den gesamten Schriftverkehr. Er sorgt auch für den pünktlichen Eingang der Mitgliedsbeiträge und führt die Mitgliederliste. Ihm zur Seite steht der Protokollführer, der die Versammlungsprotokolle erstellt.
Dem sportlichen Leiter und seinen Helfern obliegen die sportliche Ausbildung und Betreuung der Schwimmer. Diese werden nach den Beschlüssen des Schwimmausschusses oder des erweiterten Verwaltungsausschusses geregelt.
Dem Jugendwart obliegt die gesamte Betreuung der Jugend.
10. Der erweiterte Verwaltungsausschuß
Zum erweiterten Verwaltungsausschuß gehören:
Der Verwaltungsausschuß, der Schwimmausschuß vertreten durch den sportlichen Leiter, der der Sprecher der Aktiven, der Sprecher der Senioren, der Sprecher der Synchronschwimmer, der Pressewart, der Gerätewart, der Vergnügungsausschuß vertreten durch dessen Sprecher, die Kassenprüfer, der juristische Berater, der Breiten- und Freizeitsportwart und bis zu 8 Beisitzern.
Der 1. Vorsitzende oder einer der anderen Vorsitzenden leitet die Sitzungen und sorgt für die Durchführung der gefaßten Beschlüsse.
Der Gerätewart verwaltet das gesamte Vereinsinventar und führt das Inventarverzeichnis.
Die Kassenprüfer, die nicht dem Verwaltungsausschuß angehören dürfen, haben jährlich den Kassenabschluß zu prüfen.
Die Beisitzer stehen mit Rat und Tat dem Verein zur Seite und haben volles Stimmrecht in den Sitzungen des erweiterten Verwaltungsausschusses.
11. Der Schwimmausschuß
Der Schwimmausschuß besteht aus
dem sportlichen Leiter als Vorsitzendem, dem Geschäftsführer, den Übungsleitern und Riegenführern, dem Pressewart, dem Breitensportwart, dem Jugendwart, dem Beauftragten des Seniorensports, dem Sprecher der Aktiven, Dem Sprecher der Synchronschwimmer und ggf. dem Sprungwart und dem Wasserballwart. Die Vorsitzenden haben jederzeit Sitz und Stimme im Schwimmausschuß. Dem Schwimmausschuß unterstehen die Jugendabteilungen und alle sportausübenden Mitglieder, die sich zum Training verpflichten. Seinen Anweisungen ist seitens dieser Mitglieder unbedingt Folge zu leisten. Der Schwimmausschuß maßregelt Verstöße und setzt den Verwaltungsausschuß hiervon in Kenntnis. Dem maßgeregelten Mitglied steht Beschwerderecht beim Verwaltungsausschuß zu. Der Schwimmausschuß regelt den gesamten Sportbetrieb, wie die Abgabe der Meldungen, Abkommen mit anderen Vereinen, Veranstaltung von Schwimmfesten usw.
12. Der Vergnügungsausschuß
Der Vergnügungsausschuß regelt die Durchführung der vom Verwaltungsausschuß und erweiterten Verwaltungsausschuß beschlossenen gesellschaftlichen Veranstaltungen.
13. Ausschüsse
Die einzelnen Ausschüsse führen die festgelegten Aufgaben selbständig durch. Näheres kann durch eine Geschäftsordnung geregelt werden. Der Verwaltungsausschuß ist über die getroffenen Maßnahmen auf dem Laufenden zu halten. Alle Beschlüsse der Ausschüsse sind zu protokollieren. Sie sind vom Verwaltungsausschuß zu genehmigen.
Falls ein Mitglied des erweiterten Verwaltungsausschusses durch Tod oder anderen Gründen ausscheidet, kann der Verwaltungsausschuß bis zur Neuwahl ein anderes Mitglied einsetzen.
14. Wahl/Wiederwahl
Die Mitglieder des Vorstandes, des Verwaltungsausschusses, des erweiterten Verwaltungsausschusses, des Vergnügungsausschusses und des Ehrengerichtes werden alle drei Jahre von der Hauptversammlung gewählt. Wiederwahl, auch mehrfache, ist zulässig.
15. Das Ehrengericht
Das Ehrengericht besteht aus den drei Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und drei Mitgliedern. Das Ehrengericht wird bei der Hauptversammlung gewählt.
Erklärt bei einer Schlichtung eine Partei ein Mitglied des Ehrengerichtes als befangen, so entscheidet das Ehrengericht hierüber. Wird der Einwand als berechtigt erklärt, wählt das Ehrengericht den Ersatzmann. Dem Schiedsspruch haben sich alle zu unterwerfen, bei Nichtbefolgung erfolgt Ausschluß aus dem Verein durch dem Verwaltungsausschuß.
16. Beschlußfassung
Abstimmen können nur anwesende Mitglieder. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt.
Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, auf Antrag schriftlich und geheim.
17. Ehrenpreise
Sämtlich Ehrenpreise sind Eigentum des Vereins und können den Siegern leihweise überlassen werden.
18. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann abweichend von § 16 nur von der Hauptversammlung mit 5/6 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Voraussetzung hierfür ist, daß die Auflösung des Vereins auf die Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt war und diese den Mitgliedern ordnungsgemäß (§ 7) bekannt gemacht war.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins je zur Hälfte an das Kinder- und Jugendheim der Protestantischen Kirche und an das Kinder- und Jugendheim (Nardinihaus) der Katholischen Kirche (beide in Pirmasens), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden haben.
Die Satzung wurde durch Beschluß der außerordentlichen Hauptversammlung vom 06.11.2000 in der vorstehenden Fassung geändert.